Satzung

Satzung des Imkervereins Ladenburg


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Imkerverein Ladenburg“.

    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werde. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”.

2. Der Verein ist dem Landesverband Badischer Imker e.V. angeschlossen.

3. Der Sitz des Vereins ist Ladenburg.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Förderung der Bienenhaltung und Bienenzucht zum Nutzen der Allgemeinheit, hauptsächlich      hervorgerufen 

    durch die Blütenbestäubung als Voraussetzung für den Erhalt einer vielfältigen Pflanzenwelt, zur Gewinnung von Früchten, Samen und      Honig.

    Der Verein widmet sich der Verbesserung der Bienenweide und dem Umweltschutz. Durch Teilnahme der Imker am

    Erfahrungsaustausch in den Versammlungen und Lehrveranstaltungen des Vereins, sowie an Lehrgängen zur Förderung der

    Bienenhaltung soll das Wissen und das Leistungspotential der Mitglieder verbessert, freigesetzt und der Nachwuchs gefördert werden.

2. Der Verein ist ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell neutraler Zusammenschluss von Imkern.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Zielen und Pflichten des Vereins identifiziert.

    Über die schriftlich einzureichende Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

2. Die ordentlichen aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere der 

    Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

3. Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss des erweiterten

    Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Diese Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern‚ sind jedoch von der Bezahlung des Vereinsmitgliedsbeitrags            befreit.

    Für Ehrenmitglieder, ernannt vom Landesverband, gilt die Satzung des Landesverbandes.

4. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Diese haben das Recht an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. Stimmrecht in der Hauptversammlung haben 

    ordentliche Mitglieder  und Ehrenmitglieder.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Beiträge wird jeweils in der Hauptversammlung beschlossen.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.


§ 5 Austritt

1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst und spätestens bis

    30. September dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zugeleitet werden.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.


§ 6 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    Ausschließungsgründe sind insbesondere

○ grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins

○ schwerwiegende Schädigung des Ansehens und des Vermögens des Vereins

○ unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

○ Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger Mahnung

    Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

    Eine Begründung ist nicht erforderlich. (§ 5, Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend).

2. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung das Recht der Berufung bei      der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

    Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

● der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

● der Gesamtvorstand

● die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

● 1. und 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne §26 BGB)

● Kassenwart

● Schriftführer

● bis zu drei Beisitzer

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis      zur Durchführung der Neuwahlen im Amt. Wahl durch Zuruf (Handzeichen) ist statthaft, falls niemand widerspricht.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden 

    Geschäftsjahres  einen Nachfolger einzusetzen.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Beschluss ist für alle Mitglieder bindend.

5. Der 1. bzw. 2. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes

    und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

    Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

6. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung. Der Verhinderungsfall ist anzuzeigen.

    Jeder ist auch einzeln vertretungsberechtigt.

7. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Vereinskasse. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die

    erforderlichen Belege beizubringen. Ausgaben bis zur jeweils vom Vorstand festgelegten Höhe sind vom Kassenwart und 1. bzw. 2.

    Vorsitzenden im Vertretungsfall durch Unterschrift zu bestätigen.

    Darüber hinausgehende Verbindlichkeiten bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

8. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

    Im Verhinderungsfall bestimmt der Vorstand einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu            unterschreiben.

    Der gesamte Schriftwechsel ist mindestens drei Jahre, die Protokolle sind ständig aufzubewahren.

    Bei Rücktritt oder Neubesetzung sind die Unterlagen unverzüglich dem Nachfolger zu übergeben.

9. Die Beisitzer können mit verschiedenen nicht besonders erwähnten Aufgaben betraut werden.


§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich — in der Regel im 1. Quartal — eine ordentliche Mitgliederversammlung 

   (Hauptversammlung) ein.

    Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen und die Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt 

    enthalten. Sie erfolgt schriftlich oder über die lmkerzeitung.

3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung

    einzureichen.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind in der Regel:

1. Bestätigung (Verlesung) des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung.

2. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassiers und der Kassenprüfer.

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

5. Festlegung von Fälligkeit und Höhe der Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage.

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

7. Beschlussfassung über gestellte Anträge

5. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten 

    Mitglieder anwesend sind.

2. Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgen die Beschlussfassung und die Wahlen mit einfacher

    Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.

    Vorsitzenden.

    Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der

    anwesenden Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue

    einzuberufen. Diese ist dann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

    Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Auf schriftliches Verlangen mit Begründung von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen

    Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 11 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitglieder Versammlung bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 12 Haftung

Die Haftung des Vereins, dessen Organe, Organvertreter oder Mitglieder für Schäden der Vereinsmitglieder irgendwelcher Art ist ausgeschlossen.


§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zur Rechtswirksamkeit des Prüfungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    Sie beschließen auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens unter Beachtung § 14.

3. Für den Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.


§ 14 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

    Abgabenordnung.

    Der gemeinnützige Satzungszweck ergibt sich insbesondere aus § 2 der Satzung.

    Für den Fall, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt ist, gilt folgende Regelung:

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu

    verwenden.


§ 15 Satzungsänderung

Die Satzung des Vereins vom 6.3.1998 wird durch die vorstehende geänderte und in der Mitgliederversammlung vom 7.6.2002 beschlossene Satzung abgelöst.



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