Anmeldung von Bienenvölkern


Meldepflicht von Bienenvölkern



Diese Pflicht hat für alle Bienenhalter Gültigkeit, unabhängig von einer Vereinszugehörigkeit.

Alle Neu- und Altimker müssen ihre Bienenvölker anmelden (§ 1a Bienenseuchenverordnung) und eine Registriernummer besitzen.
 

  • Meldepflicht beim Landratsamt - Veterinäramt [i.e. Landkreis, kreisfreie Stadt]
  • Benachrichtigung des zuständigen Bienensachverständigen (BSV) wird empfohlen


Es gilt folgendes zu beachten:


  1. Zur Neuaufstellung eines Bienenvolkes ab 3 km entfernt von seinem alten Standplatz muss eine Gesundheitsbescheinigung der Bienenvölker durch einen BSV oder einen (Amts-)Tierarzt vorliegen (zur Gültigkeit der Gesundheitsbescheinigung s.u., §5)
    Beim Wandern zu einer neuen Trachtquelle wird das Volk einem Wanderwart gemeldet. Ein Gesundheitszeugnis muss an den Beuten angebracht sein.


   2. Meldepflicht: Nach der Bienenseuchenverordnung muss jeder Bienenstandort beim Veterinäramt gemeldet werden.

       Das Amt erteilt eine Registriernummer. [Zuständig für den Hauptstand/Überwinterungsstand ist das jeweilige Veterinäramt].


   3. Bei Umzug (Wanderung) in einen neuen Dienstbereich gilt dort erneut die Meldepflicht..

 


Anbei die relevanten Auszüge aus der amtlichen Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV):


  • § 1a
    Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.


  • § 5  (regelt das Wandern oder das Verbringen von Bienenvölker an einen anderen Ort)

(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker,         die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde           oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen.         Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der           Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt.

                Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun                            Monate sein.
 
          (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle                     einbehalten. Für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den                   Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte                                       Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker                 betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden.


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  •  komplette Bienenseuchenverordnung zum Download als pdf im Anschluß

     

  • Im Falle einer Wanderung in eine Tracht ist neben der Bienenseuchenverordnung zusätzlich die jeweilige Wanderordnung zu beachten.

                            Die Wanderempfehlungen der Imker-Landesverbände Baden und Württemberg zum Download als pdf im Anschluß


  • Zusätzlich muss am Zielort mit dem dort zuständigen Wanderwart Kontakt aufgenommen werden 

       

Bienenseuchenverordnung Wanderempfehlungen BW

Kontakte:



  •  Heidelberg:
    z.Hd. Iris Hofmann
    Stadtverwaltung Heidelberg, Bürgeramt-Veterinärabteilung-
    Bergheimer Straße 69
    69115 Heidelberg
    e-mail: Iris.Hofmann(at)Heidelberg.de
    Tel.: 06221 / 58-17050
    Fax: 06221/58-48320


  • Ladenburg wird betreut durch das Veterinäramt in Wiesloch Link hier
    Dienstgebäude:
    69168 Wiesloch, Adelsförsterpfad 7 
    Telefon 06222/3073-4141
     
     
    Ansprechpartner für Bienenhalter, Bienenseuchen, Bienenkrankheiten, Organisation/Fortbildung der   Bienensachverständigen (BSV) nach Regionalbezirken 
       
    =>  Frau Ina Möckl, Tel.: 06222/3073-4139

 



  Liste Bienensachverständige (BSV):


  Eine Liste aller BSV dürfen wir nicht mehr öffentlich anbieten, auch nicht geschützt durch ein Passwort.


  Wer den für sich zuständigen BSV ausfindig machen muss (z.B. wegen Untersuchung seiner Völker wegen Wanderung), kann das      entweder über das Veterinäramt (s.o.), oder über den Vereinsvorsitzenden in Erfahrung bringen.


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